(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
	die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges 
	Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen 
	zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
   
    
    
   
	(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
	ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist
	nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne
	Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle
	des Verschuldens ein.