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Lexikon - Kurzzeitpflege

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Kurzzeitpflege


Von Kurzzeitpflege spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger für einen begrenzten Zeitraum stationär in einer Pflegeeinrichtung (Senioren- oder Pflegeheim) untergebracht wird.

Ist die Pflegeperson des Bedürftigen verhindert (Urlaub, Krankheit usw.), kann Kurzzeitpflege notwendig werden.
Die Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Es besteht Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn der Antragsteller mindestens ein Jahr einer Pflegestufe zugeordnet ist.

Kurzzeitpflege kann aber auch notwendig werden, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet ist.
Das kann beispielsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt der Fall sein.
Leistungen der Pflegekasse müssen in einem solchen Fall umgehend beantragt werden.

Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der entstehenden Kosten:
Möglich sind maximal 28 Tage im Kalenderjahr. Übernommen werden bis zu 1.432 Euro im Kalenderjahr für pflegebedingte Aufwendungen.
Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft müssen selbst getragen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Zuschüsse der Sozialhilfe beantragt werden.

siehe:
Pflegetagegeld
Pflegepflichtversicherung
Pflegehilfsmittel
Pflegeleistung
teilstationäre Pflege
vollstationäre Pflege

Pflegeleistung

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