Versicherungs- und Finanzkanzlei Lützen


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Lexikon - Arbeitslosigkeit - Außerkraftsetzen des Vertrages

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Arbeitslosigkeit - Außerkraftsetzen des Vertrages

Versicherungsverträge können auf Wunsch des Versicherungsnehmers aufgelöst werden, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich während der Vertragslaufzeit arbeitslos wird.

Die Außerkraftsetzung wird mit Ende der Arbeitslosigkeit aufgehoben und der Vertrag läuft normal weiter. Dauert die Arbeitslosigkeit länger als 3 Jahre, wird der Vertrag ohne besondere Vereinbarungen aufgelöst.  

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